Wer einen Tiefgaragenstellplatz kauft, denkt selten an Rücklagen – bis plötzlich das Rolltor kaputt ist oder die Bodenbeschichtung erneuert werden muss. Anders als bei der Wohnung gibt es für Stellplätze keine feste gesetzliche Regel, aber es gibt einen guten Anhaltspunkt.
Was die Rücklage abdecken muss
- Rolltor / Hebeanlage – Wartung jährlich, Reparatur/Austausch alle 10–15 Jahre
- Beleuchtung & Elektrik – laufender Ersatz, gelegentliche Erneuerung der Verkabelung
- Entwässerung / Drainage – Reinigung und gelegentliche Sanierung
- Belüftungsanlage – falls vorhanden, wartungsintensiv
- Bodenbeschichtung – Erneuerung meist alle 15–20 Jahre fällig
- Brandschutz / Sprinkleranlage – falls vorhanden, regelmäßige Prüfpflicht
Einzelgarage vs. Tiefgaragenstellplatz in der WEG
Lass dir die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen zeigen und frage konkret nach dem aktuellen Stand der Instandhaltungsrücklage für die Tiefgarage. Wiederholte Sonderumlagen in der Vergangenheit sind ein Warnsignal für eine zu knapp kalkulierte Rücklage.
Die Instandhaltungsrücklage zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten – weder über die laufenden Nebenkosten noch per Sonderumlage. Sie ist und bleibt Sache des Eigentümers. Mehr dazu, was du stattdessen umlegen darfst, liest du in unserem Ratgeber zur Nebenkosten-Umlage.
Häufige Fragen
Für Eigentümergemeinschaften ja, dem Grunde nach: § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG verlangt eine "angemessene" Rücklage. Die konkrete Höhe legt aber die Eigentümerversammlung selbst fest – ein fester Mindestbetrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Sie geht automatisch anteilig auf den Käufer über und wirkt sich nicht mindernd auf die Grunderwerbsteuer aus – diese frühere Möglichkeit wurde 2020 abgeschafft.
Im Protokoll der letzten Eigentümerversammlung bzw. in der Jahresabrechnung der WEG. Ist das nicht verfügbar, gibt die Hausverwaltung Auskunft.
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