Wer eine Garage oder einen Stellplatz separat vermietet, darf einen Teil der laufenden Kosten auf den Mieter umlegen – aber längst nicht alles. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) zieht eine klare Grenze zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten. Wer diese Grenze nicht kennt, riskiert eine angreifbare Nebenkostenabrechnung.

Die wichtigste Regel zuerst

Nebenkosten sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurden – entweder einzeln aufgelistet oder per Verweis auf § 2 BetrKV. Ohne diese Vereinbarung darfst du gar nichts umlegen, selbst wenn die Kosten tatsächlich anfallen. Nutze dafür am besten unsere Mietvertrag-Vorlage, die eine entsprechende Klausel bereits enthält.

Diese Kosten darfst du umlegen

Diese Kosten darfst du NICHT umlegen

⚠️ Trennungsgebot beachten

Der BGH hat klargestellt (Urt. v. 24.03.2009 – VIII ZR 128/08): Kosten für Garage oder Stellplatz dürfen niemals auf Mieter umgelegt werden, die selbst keinen Stellplatz haben. Bei gemischten Objekten (Wohnungen + Stellplätze im selben Haus) müssen die Kosten in der Abrechnung sauber getrennt ausgewiesen werden – sonst ist die gesamte Abrechnung angreifbar.

Der richtige Verteilerschlüssel

Ein häufiger Fehler: Stellplatzkosten nach Wohnfläche umlegen. Das funktioniert nicht, denn Garagen zählen laut Wohnflächenverordnung nicht zur Wohnfläche – außerdem haben manche Mieter mehrere Stellplätze, andere gar keinen. Der übliche und rechtssichere Schlüssel ist die Anzahl der Stellplätze. Bei vermieteten Eigentumswohnungen ist alternativ eine Umlage nach Miteigentumsanteilen (MEA) möglich – das muss dann aber ausdrücklich im Mietvertrag stehen.

Häufige Fragen

Kann ich die Liste umlagefähiger Kosten nachträglich erweitern?
Nein, nicht einseitig. Eine nachträgliche Erweiterung der umlegbaren Kosten ist nur mit ausdrücklicher neuer Vereinbarung mit dem Mieter möglich – zum Beispiel per Nachtrag zum Mietvertrag.
Was passiert, wenn ich unzulässige Kosten abrechne?
Der Mieter muss diese Position nicht bezahlen und kann sie zurückfordern. Im schlimmsten Fall wird die gesamte Nebenkostenabrechnung formell angreifbar, wenn Kostenarten nicht sauber getrennt oder falsch benannt wurden.
Gilt das auch, wenn der Stellplatz zur Wohnung dazugehört?
Ja, im Grundsatz gleich – aber die konkrete Umlage hängt von der genauen Formulierung im Mietvertrag ab. Ist der Stellplatz Teil eines einheitlichen Mietverhältnisses, kann er in den bestehenden Verteilerschlüssel einbezogen werden, sofern das im Vertrag so vorgesehen ist.

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